Fahrradvermietung 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Burghardt Fahrradvermietung

1. Übergabe des Fahrzeugs an Dritte

Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Fahrzeug an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Fahrzeug durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden.

2. Mietdauer/Übergabe

Der Mieter ist verpflichtet, das/die Fahrzeug(e) zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit uns möglich. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe zahlt der Mieter den doppelten Tagessatz pro angefangenen Tag!

3. Haftungsausschluss des Vermieters

Jeder ist für sich selbst und das Mietrad verantwortlich. Mit Unterzeichnung des Verleihvertrages bzw. bei Übernahme des Fahrrades erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand des Fahrrades an. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich im Verleihvertrag zu vermerken.
Burghardt Fahrradvermietung ist in keinem Fall haftbar zu machen, Schadensersatz wird in keinem Fall gewährt!

4. Haftung des Mieters

Mit Übergabe des Fahrrades, einschließlich der Schlüssel, geht die Sach-, Haft und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Leihgegenstände sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug - abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten, wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.

5. Nutzung des Fahrzeugs, Verbote

Nicht zulässig ist jegliche Zweckentfremdung des Fahrzeugs, der Transport einer (oder mehrerer) zusätzlichen Person(en) z. B. auf dem Gepäckträger, die Überladung eines Fahrrades, das Überfahren von Hindernissen, bei denen das Fahrzeug offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen. Ausdrücklich verboten ist das Hinauf- oder Herunterfahren von Treppenstufen sowie das Überfahren von Bordsteinkanten mit dem Mietfahrrad. Die Fahrzeuge dürfen nicht am Strand und nicht im Seewasser gefahren/geführt werden.

6. Schäden am Fahrzeug

Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich, wird auch ein Ersatzfahrrad übergeben. Bei einem Unfall, bei dem das Fahrzeug einen Schaden erleidet, ist der Mieter in jedem Fall - auch bei Bagatellschäden - verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen. Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Fahrzeug und daraus entstehenden Folgeschäden.
Bei fremd verursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären, ist deshalb der Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen. Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden (Lackkratzer, Schaden durch Umfallen des Fahrrades etc.) und für Schäden, die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren. Dies schließt auch Folgeschäden ein.
Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhänigig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung oder vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen; andernfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst, sowohl eventuelle Mehrkosten durch erneute Reparatur.
Im Falle einer Beschädigung ist eine Vertragsstrafe in voller Höhe des Schadens zu zahlen, unmittelbar bei Abgabe des Rades. Bei Verlust des Fahrradschlossschlüssels oder Beschädigung/Verlust des Schlosses ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15,- EUR zu zahlen. Weitergehender Schadensersatz bleibt davon unberührt.

7. Diebstahl/Verlust

Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt, das Fahrzeug entsprechend zu sichern und zu bewachen. Die Fahrzeuge sind mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann. Im Falle des Diebstahls haftet der Mieter in voller Höhe. Weitergehender Schadensersatz bleibt davon unberührt.

8. Rückgabe des Fahrrades/der Fahrräder

Das Fahrrad/die Fahrräder ist/sind gemäß Mietvertrag zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Bei übermäßig verschmutzten Fahrrädern wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 2,- EUR/Fahrrad erhoben. Alle Schadensfälle sind uns bitte sofort anzuzeigen.

9. Stornierung einer Bestellung

Die kostenfreie Stornierung einer Bestellung ist bis zu 24 Stunden vor Abholung/Lieferung der Fahrräder/E-Bikes möglich. Ein bereits entrichteter Betrag wird im Falle einer berechtigten Stornierung in voller Höhe zurückerstattet.

10. Kosten der Lieferung

Bei Lieferung und Abholung im Umkreis von 20 km berechnen wir einmalig 20,- EUR. Ab einem Bestellwert von 200,- EUR ist die Lieferung und Abholung im Umkreis von 20 km frei. Bei Lieferung und Abholung über 20 km berechnen wir pro Kilometer 1,- EUR.
Burghardt Fahrradvermietung
Dammstraße 29
18236 Kröpelin
Telefon: 038292 / 820101
E-Mail: info@burghardt-fahrradvermietung.de
www.burghardt-fahrradvermietung.de